Die Werbebranche unterhält seit 1966 eine Selbstkontrolle, die heute Konsumenten, Medienschaffende und Werber paritätisch im Rahmen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ausüben. Jede Person ist befugt, Werbung, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei dieser Kommission zu beanstanden.
Die Kommission stützt sich in ihrer Arbeit auf das schweizerische Lauterkeitsrecht, berücksichtigt aber auch die grenzüberschreitenden Richtlinien der Internationalen Handelskammer; sie leistet einen wesentlichen Beitrag zum Konsumentenschutz.
Weitere Informationen und Beschwerdemöglichkeit: Beschwerde bei der SLK
Der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband selber vermietet und verkauft KEINE Adressen. Es gibt verschiedene Adressdienstleister in der Schweiz, die Daten aus öffentlichen Quellen sammeln. Das Mitgliederverzeichnis des SDV gibt Auskunft über die SDV-Mitglieder in diesem Tätigkeitsbereich.
Gemäss Datenschutzgesetz hat jede Person das Recht zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind, und diese – wenn nötig – löschen oder korrigieren zu lassen. Dieses sogenannte Auskunftsrecht ermöglicht es, die Kontrolle über die eigenen Personendaten zu behalten. Jede Person muss aber selber aktiv werden und dieses Recht wahrnehmen.
Der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt Musterschreiben zur Verfügung, die es ermöglichen, auf eine einfache Weise ein Auskunftsbegehren zu stellen oder die Korrektur bzw. Löschung von Daten zu verlangen. Download Musterbriefe
Es passiert leider immer wieder, dass verstorbene Personen immer noch Werbesendungen erhalten, da nicht alle Unternehmen von den Todesfällen erfahren. Wenn Sie die Adresse der verstorbenen Person in die Robinsonliste eintragen, werden viele Werbeauftraggeber und Adressdienstleister informiert. Damit kann eine erhebliche Reduktion der Zusendungen innerhalb 2 bis 3 Monate erreicht werden. Dort wo mit der verstorbenen Person eine Kundenbeziehung bestand, sollten Sie die Firmen individuell informieren.
Ein Kunde hat eine Offerte, Probebestellung oder Produktbestellung mit einem Geschäft getätigt oder der Kunde hat bei einem Wettbewerb mitgemacht, bei dem aus einem Disclaimer oder den AGBs ersichtlich wurde, dass er aus Marketingzwecken weiter kontaktiert werden darf.
Hat ein Kunde eine Zeit lang nichts mehr beim Unternehmen gekauft, gilt er als inaktiver Kunde. Es ist möglich, dass dieser nach einem gewissen Zeitpunkt wiederum an einem Kauf interessiert ist. Darum kontaktieren Werbeauftraggeber diese inaktiven Kunden gemäss deren Bedürfnissen auch nach längerer Zeit wieder einmal. Unter „Kundenbeziehungen in der Praxis“ finden Sie konkrete Beispiele dazu.
Adressen inaktiver Kunden dürfen ohne zeitliche Begrenzung, bis auf Widerruf durch den inaktiven Kunden, für Werbemassnahmen genutzt werden (Schweizerische Lauterkeitskommission, Grundsatz 4.4). Eine allfällige Opt-Out-Kennzeichnung (z.B. Stern im Telefonbuch oder Eintrag in den Robinsonlisten) gilt in diesem Fall nicht, da von einem möglichen Kundeninteresse ausgegangen werden kann. Der Widerruf des Opt-In muss in diesem Fall vom Konsumenten direkt an den Werbeauftraggeber erfolgen.
Eine Kundenbeziehung ist bis auf Widerruf gültig (Schweizerische Lauterkeitskommission, Grundsatz 4.4). Eine allfällige Opt-Out-Kennzeichnung (z.B. Stern im Telefonbuch oder Eintrag in den Robinsonlisten) gilt in diesem Fall nicht, da von einem möglichen Kundeninteresse ausgegangen werden kann. Der Widerruf des Opt-In muss in diesem Fall vom Konsumenten direkt an den Werbeauftraggeber erfolgen.
Werbeauftragger wollen ihren Kunden nach einem Produktkauf weitere Angebote unterbreiten. Der Werbeauftraggeber wählt dafür selber den Zeitpunkt der Anfrage. Denn der Käufer hat je nach Bedürfnissen oder seiner sich ändernden Nachfrage innerhalb verschiedener Lebensabschnitte ein differenziertes Bedürfnis nach Produkten des Anbieters. Der Markt funktioniert je nach Branche anders.
Ein Beispiel: Ein Käufer einer Matratze hat in der Regel einen Ersatzbedarf nach ca. 7 bis 10 Jahren, der eines Autos nach 4 bis 10 Jahren, der einer Küche nach 15 bis 20 Jahren. Der Bedarf eines Konsumenten kann sich je nach Lebensphase ändern. Als Wirtschaftsstudent kauft er beispielsweise ein vergünstigtes Abo der NZZ, während seiner Single-Arbeitszeit hat er aber mehr Interesse am schnell gelesenen Tagesanzeiger, nach der Heirat und dem ersten Kind wird die Zeit sehr knapp und das gratis News-Onlineangebot bietet ihm ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis und als Senior mit mehr Zeit passt dann die NZZ wieder sehr gut.
Laut eigenen Angaben bildet Swisscom Directories die Datenquelle für 90% aller Verzeichnisse in der Schweiz. Es gibt jedoch auch weitere Anbieter wie tel.ch und tel.search.ch. Die Einträge der Werbesperren können dementsprechend zwischen den Anbietern variieren. Die Werbebranche hat sich deshalb entschlossen, sich bei der Regulierung auf der Auftraggeber-Seite auf die die Sterneinträge von Swisscom Direcotries/local.ch zu stützen.
Sterneintrag und Musteranträge für Werbesperren unter https://tel.local.ch/de/werbeanrufe
Das können Sie hier tun: