Die Verordnung über Fernmeldedienste (FMG) regelt, dass die in einem Verzeichnis aufgeführten Konsumenten berechtigt sind, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen. Wer dies mit einem Sterneintrag (Werbesperre) gemacht hat, ist somit gesetzlich geschützt.
Davon ausgenommen sind allerdings bestehende Kundenbeziehungen. Firmen, bei denen jemand Kunde ist, dürfen Konsumenten auch weiterhin telefonisch kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass der SDV auf Nichtmitgliederfirmen wenig Einfluss nehmen kann. Unser Verband ist also weder in der Lage, noch hat er die rechtliche Kompetenz, um Ihre Adresse/Telefonnummer in Zukunft generell zu «schützen».
Der SDV kann auch nicht verhindern, dass Ihre Adresse möglicherweise in verschiedenen, auch unvollständigen oder falschen Versionen verwendet wird.
Laut eigenen Angaben bildet Swisscom Directories die Datenquelle für 90% aller Verzeichnisse in der Schweiz. Es gibt jedoch auch weitere Anbieter wie local.ch und tel.search.ch. Die Einträge der Werbesperren können dementsprechend zwischen den Anbietern variieren. Die Werbebranche hat sich deshalb entschlossen, sich bei der Regulierung auf der Auftraggeber-Seite auf die offizielle Swisscom Direcotries/local.ch zu stützen, welche die Sterneinträge verwalten.
Der Begriff «Telefonmarketing» fasst verschiedene telefonische Aktivitäten von Unternehmen gegenüber Privatpersonen oder anderen Unternehmen zusammen. So kann Telefonmarketing für den gezielten Einsatz des Telefons als Kommunikationskanal zur Kundengewinnung, Kundenbindung und telefonischen Betreuung von Konsumenten stehen, aber auch für unterschiedliche Serviceleistungen von Unternehmen, wie beispielsweise Hotlines oder Telefonbanking.
Um Telefonmarketing erfolgreich einsetzen zu können, beauftragen seriöse Unternehmen professionelle Callcenter.
Je nach dem, in welche Richtung die Kontaktaufnahme beim Telefonmarketing erfolgt, spricht man von aktivem und passivem Telefonmarketing: Beim aktiven Telefonmarketing – auch «Outbound» genannt – geht der Anruf vom Unternehmen aus. Beim «Inbound» – dem passiven Telefonmarketing – ruft der Konsument das Unternehmen an.
Für jede Art der fernmeldetechnischen Übertragung (Telefon, Mobile, E-Mail) kann angegeben werden, ob eine werberische Kontaktaufnahme erwünscht ist oder nicht. Dazu genügt es, die Anbieter aufzufordern, den Eintrag im Teilnehmerverzeichnis mit einem Stern zu versehen.
Die Verordnung über Fernmeldedienste regelt, dass die in einem Verzeichnis (z.B. directories.ch, local.ch, tel.search.ch usw.) aufgeführten Konsumenten berechtigt sind, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen. Wer dies mit einem Sterneintrag (Werbesperre) gemacht haben, ist somit gesetzlich geschützt.
Davon ausgenommen sind allerdings bestehende Kundenbeziehungen. Firmen bei denen jemand Kunde ist, dürfen Konsumenten auch weiterhin telefonisch kontaktieren. Seit April 2012 ist derselbe Artikel ebenfalls im UWG (Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb) verankert.
Für Personen ohne Eintrag im Telefonbuch gilt nach neuem Fernmeldegesetz das Gleiche, wie für Telefonnummern mit Eintrag Telefonbuch. Sie dürfen nicht zu Werbezwecken angerufen werden.
Firmen bei denen jemand Kunde ist, dürfen Konsumenten auch weiterhin telefonisch kontaktieren und ihnen ein Angebot unterbreiten. Eine allfällige Opt-out-Kennzeichnung (z.B. Sterneintrag im Verzeichnis) gilt in diesem Fall nicht, da von einem möglichen Kundeninteresse ausgegangen werden kann.
Der Widerruf des Opt-in muss in diesem Fall vom Konsumenten direkt an den Werbeauftraggeber erfolgen. Die Kundendaten werden oft auch innerhalb eines Konzerns für Werbemassnahmen genutzt.
Während Telefonmarketing in der Schweiz erlaubt ist, ist Spam verboten. Konkret gilt für Werbeanrufe:
Firmen dürfen die telefonische Kundenwerbung nicht vollständig automatisieren. Wenn die Verbindung einmal hergestellt ist, muss eine Person zu Ihnen sprechen.
Sie können verlangen, dass Ihre Nummer von der Teilnehmerliste, über die die Firma verfügt, gestrichen wird.
Telefonische Kundenwerbung muss die gesetzlichen Vorschriften erfüllen, besonders in Bezug auf den Persönlichkeitsschutz gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 28 ff. ZGB), dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 8 und 12 DSG) und dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 2 und 3 UWG).
(Quelle: BAKOM)
Bei Telefonwerbung muss das Gespräch immer von einem Menschen geführt werden, selbst wenn Ihre Nummer automatisch gewählt wird. Es ist nicht zulässig, dass eine Maschine Sie anruft und danach eventuell auflegt, weil kein Callcenter-Mitarbeiter verfügbar ist. Ebenfalls verboten ist Werbung ab Tonband.
(Quelle: BAKOM)
Das können Sie hier tun: