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GESETZLICHE GRUNDLAGE

Die Verordnung über Fernmeldedienste (FMG) regelt, dass die in einem Verzeichnis aufgeführten Konsumenten berechtigt sind, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen. Wer dies mit einem Sterneintrag (Werbesperre) gemacht hat, ist somit gesetzlich geschützt.

Davon ausgenommen sind allerdings bestehende Kundenbeziehungen. Firmen, bei denen jemand Kunde ist, dürfen Konsumenten auch weiterhin telefonisch kontaktieren.

EINFLUSS DES SDV

Bitte beachten Sie, dass der SDV auf Nichtmitgliederfirmen wenig Einfluss nehmen kann. Unser Verband ist also weder in der Lage, noch hat er die rechtliche Kompetenz, um Ihre Adresse/Telefonnummer in Zukunft generell zu «schützen».

Der SDV kann auch nicht verhindern, dass Ihre Adresse möglicherweise in verschiedenen, auch unvollständigen oder falschen Versionen verwendet wird.

Der Sterneintrag
gegen unerwünschte Anrufe

Werbebranche stützt sich auf Sterneintrag von Swisscom directories / local.ch

Laut eigenen Angaben bildet Swisscom Directories die Datenquelle für 90% aller Verzeichnisse in der Schweiz. Es gibt jedoch auch weitere Anbieter wie local.ch und tel.search.ch. Die Einträge der Werbesperren können dem­entsprechend zwischen den Anbietern variieren. Die Werbe­branche hat sich deshalb entschlossen, sich bei der Regulierung auf der Auftraggeber-Seite auf die offizielle Swisscom Direcotries/local.ch zu stützen, welche die Sterneinträge verwalten.

Was ist Telefonmarketing?

Der Begriff «Telefonmarketing» fasst verschiedene tele­fonische Aktivitäten von Unter­nehmen gegenüber Privat­personen oder anderen Unternehmen zusam­men. So kann Telefon­marketing für den gezielten Einsatz des Telefons als Kommunikations­kanal zur Kunden­gewinnung, Kunden­bindung und telefoni­schen Betreuung von Konsu­menten stehen, aber auch für unterschiedliche Service­leistungen von Unternehmen, wie beispiels­weise Hotlines oder Telefonbanking.

Um Telefonmarketing erfolgreich einsetzen zu können, beauf­tragen seriöse Unternehmen professionelle Callcenter.

Je nach dem, in welche Richtung die Kontaktaufnahme beim Telefonmarketing erfolgt, spricht man von aktivem und passivem Telefonmarketing: Beim aktiven Telefonmarketing – auch «Outbound» genannt – geht der Anruf vom Unter­nehmen aus. Beim «Inbound» – dem passiven Telefon­marketing – ruft der Konsument das Unter­nehmen an.

Werbesperren (Sterneinträge) im Verzeichnis

Für jede Art der fern­melde­technischen Übertragung (Telefon, Mobile, E-Mail) kann angegeben werden, ob eine werberische Kontaktaufnahme erwünscht ist oder nicht. Dazu genügt es, die Anbieter auf­zu­fordern, den Eintrag im Teil­nehmer­­verzeichnis mit einem Stern zu versehen.

Die Verordnung über Fern­melde­dienste regelt, dass die in einem Verzeichnis (z.B. directories.ch, local.ch, tel.search.ch usw.) aufgeführten Konsumenten berechtigt sind, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbe­mitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weiter­gegeben werden dürfen. Wer dies mit einem Sterneintrag (Werbesperre) gemacht haben, ist somit gesetzlich geschützt.

Davon ausgenommen sind allerdings bestehende Kunden­beziehungen. Firmen bei denen jemand Kunde ist, dürfen Konsumenten auch weiterhin telefonisch kontaktieren. Seit April 2012 ist derselbe Artikel ebenfalls im UWG (Bundes­gesetz über den unlauteren Wettbewerb) verankert.

Für Personen ohne Eintrag im Telefonbuch gilt nach neuem Fernmeldegesetz das Gleiche, wie für Telefonnummern mit Eintrag Telefonbuch. Sie dürfen nicht zu Werbezwecken angerufen werden.

Erlaubte Werbeanrufe trotz Sterneintrag im Verzeichnis

Firmen bei denen jemand Kunde ist, dürfen Konsumenten auch weiterhin telefonisch kontak­tieren und ihnen ein Angebot unterbreiten. Eine allfällige  Opt-out-Kenn­zeichnung (z.B. Stern­eintrag im Verzeichnis) gilt in diesem Fall nicht, da von einem möglichen Kundeninteresse ausgegangen werden kann.

Der Widerruf des Opt-in muss in diesem Fall vom Konsumenten direkt an den Werbe­auftrag­geber erfolgen. Die Kunden­daten werden oft auch innerhalb eines Konzerns für Werbe­massnahmen genutzt.

Gesetzliche Einschränkungen

Während Telefonmarketing in der Schweiz erlaubt ist, ist Spam verboten. Konkret gilt für Werbe­anrufe:

Firmen dürfen die telefonische Kundenwerbung nicht voll­ständig automatisieren. Wenn die Verbindung einmal herge­stellt ist, muss eine Person zu Ihnen sprechen.

Sie können verlangen, dass Ihre Nummer von der Teil­nehmer­liste, über die die Firma verfügt, gestrichen wird.

Telefonische Kundenwerbung muss die gesetzlichen Vor­schriften erfüllen, besonders in Bezug auf den Persönlich­keits­schutz gemäss dem Schweizerischen Zivil­gesetz­buch (Art. 28 ff. ZGB), dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 8 und 12 DSG) und dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett­bewerb (Art. 2 und 3 UWG).

(Quelle: BAKOM)

Dialer

Bei Telefonwerbung muss das Gespräch immer von einem Menschen geführt werden, selbst wenn Ihre Nummer auto­matisch gewählt wird. Es ist nicht zulässig, dass eine Maschine Sie anruft und danach eventuell auflegt, weil kein Callcenter-Mitarbeiter verfügbar ist. Ebenfalls verboten ist Werbung ab Tonband.

(Quelle: BAKOM)

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